Der Anlagenbetreiber ist die Person oder Organisation, die eine Photovoltaikanlage tatsächlich betreibt und für die Erzeugung von Strom nutzt. Im Kontext des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2009 ist dies im § 3 Nr. 2 geregelt. Anders als das Eigentum an der Anlage bestimmt diese Regelung, wer für die Nutzung der Anlage verantwortlich ist.
Als Anlagenbetreiber einer PV-Anlage hat man verschiedene Rechte und Ansprüche, die durch das EEG gewährleistet werden. Dazu gehören:
- Unverzüglicher und vorrangiger Anschluss der Anlage an das öffentliche Stromnetz: Der Anlagenbetreiber hat das Recht auf einen sofortigen und bevorzugten Anschluss seiner Anlage an das Stromnetz, um den erzeugten Strom einzuspeisen.
- Unverzügliche und vorrangige Abnahme des Stroms: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den erzeugten Strom unverzüglich und vorrangig abzunehmen, sobald die Anlage an das Stromnetz angeschlossen ist.
- Abnahme des gesamten erzeugten Stroms: Der Anlagenbetreiber hat Anspruch darauf, dass der gesamte von seiner Anlage erzeugte Strom abgenommen wird, sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist.
- Übertragung und Verteilung des erzeugten Stroms aus der Anlage: Der Anlagenbetreiber kann entscheiden, wie der erzeugte Strom genutzt oder verteilt wird, sei es für den Eigenverbrauch, die Einspeisung ins Stromnetz oder andere Zwecke.
Als Anlagenbetreiber einer Photovoltaikanlage ist es wichtig, die eigenen Rechte gemäß dem EEG zu kennen und durchzusetzen, um eine reibungslose und rentable Nutzung der Anlage sicherzustellen